Benachteiligung von Schwerbehinderten

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.

Was war geschehen?

Eine Kommune wollte  eine Amtsleiterstelle im Rechts- und Kommunalamt mit einem Juristen bzw. einer Juristin neu besetzen. Die Stelle wurde dabei über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit angeboten. Eine Meldung der freien Stelle an die Bundesagentur erfolgte nicht.

Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. 

Stattdessen hat er nur die Mitteilung bekommen, die Kommune habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. 

Der Bewerber beanspruchte daraufhin eine Entschädigung, weil er sich wegen des ausbleibenden Gesprächs diskriminiert sah. Da die Kommune ablehnte, erhob er Klage.

Wie haben die Instanzgerichte entschieden?

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Beide Instanzen hielten den Kläger für die ausgeschriebene Stelle für „offensichtlich ungeeignet“.  Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt.

Wie urteilte das Bundesarbeitsgericht?

Das BAG entschied zugunsten des Klägers. Es verurteilte den beklagten Landkreis zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an den Kläger. 

Die Begründung

Wenn öffentliche Arbeitgeber eine freie Stelle nicht intern besetzen können, müssen sie diese den Arbeitsagenturen melden.

Der Landkreis hatte den zu vergebenden Job nicht der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet, wie dies § 165 Satz 1 SGB IX vorschreibt. Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reichte dem Gericht nicht aus. Die Unterlassung begründe die Vermutung, dass der Arbeitgeber den Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe. Daher schulde er ihm die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. 

Ob weitere Verstöße gegen die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen vorlagen, musste das BAG daher nicht entscheiden. Ebenso konnte dahinstehen, ob ein Indiz nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Klägers darin liegen konnte, dass er auf seine Beschwerde gegen die Berücksichtigung eines Konkurrenten keine Antwort mehr erhalten hatte.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2021 - 8 AZR 313/20

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